Vertragliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rahmenbedingungen für individuell beauftragte geologische, geotechnische und ingenieurtechnische Leistungen der GEO-CON GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GEO-CON GmbH
für Verträge mit Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der GEO-CON GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Ingenieur-, geotechnischen, geologischen, vermessungstechnischen, labor- und prüftechnischen sowie beratenden Leistungen.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere Baugrunderkundungen und Baugrunduntersuchungen, Rammkern- und Rammsondierungen, Bohrarbeiten und Probenentnahmen, Labor- und Baustoffprüfungen, geotechnische und gründungstechnische Gutachten, Vermessungsleistungen, Monitoring sowie damit zusammenhängende Neben- und Beratungsleistungen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Verträge gleicher oder vergleichbarer Art, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere:
- Baugrunduntersuchungen und Baugrunderkundungen,
- Rammkernsondierungen (RKS),
- Rammsondierungen (DPL, DPM, DPH, DPSH),
- Bohrarbeiten und Probenentnahmen,
- Entnahme, Transport und Aufbereitung von Boden-, Fels- und Baustoffproben,
- Bodenklassifizierungen nach den einschlägigen DIN- und EN-Normen,
- Bestimmung des Wassergehalts,
- Korngrößenverteilungen einschließlich Sieb- und Schlämmanalysen,
- Bestimmung der Konsistenzgrenzen,
- Proctorversuche,
- Bestimmung von Trockendichte, Lagerungsdichte und Verdichtungsgrad,
- Tragfähigkeits- und Verformungsuntersuchungen,
- Durchlässigkeitsversuche,
- Frostempfindlichkeitsuntersuchungen,
- statische und dynamische Plattendruckversuche,
- Qualitätskontrollen im Erd-, Straßen-, Kanal- und Tiefbau,
- Baustellenüberwachung und Verdichtungskontrollen,
- geotechnische und gründungstechnische Gutachten,
- geotechnische Beratungsleistungen,
- Vermessungsleistungen,
- Monitoring und messtechnische Überwachung sowie
- Prüfberichte, Messprotokolle, Dokumentationen und gutachterliche Stellungnahmen.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und sonstigen Individualvereinbarungen.
(3) Die Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der vereinbarten und anwendbaren anerkannten Regeln der Technik erbracht.
(4) Soweit nach Art der vereinbarten Leistung kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder behördlichen Erfolg.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Leistung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die ihm vorliegenden bzw. mit zumutbarem Aufwand beschaffbaren aktuellen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Lage- und Bestandspläne,
- Leitungspläne vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Unterlagen zu Bauwerken, Altanlagen und unterirdischen Einbauten,
- Vermessungsunterlagen und Höhenbezugspunkte sowie
- sonstige erforderliche Plan- und Bestandsunterlagen.
(3) Soweit für die vorgesehenen Arbeiten eine Kampfmittelfreigabe erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese vor Beginn der Arbeiten durch die zuständige Stelle herbeizuführen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Bis zum Vorliegen erforderlicher Nachweise darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten aus Sicherheitsgründen aussetzen.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über bekannte oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutete Leitungen, unterirdische Bauwerke, Hohlräume, Altlasten, Kampfmittelrisiken und sonstige Hindernisse zu informieren.
(5) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse und Betretungsrechte beschafft der Auftraggeber auf eigene Kosten, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
(6) Der Auftraggeber stellt einen für die vereinbarten Arbeiten ausreichend sicheren und zugänglichen Arbeitsbereich sowie die erforderliche Baufreiheit zur Verfügung.
(7) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch zusätzliche erforderliche Aufwendungen, kann der Auftragnehmer deren angemessene Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglich vereinbarten Vergütungssätze verlangen.
§ 5 Behinderungen, Stillstands-, Warte- und Ausfallzeiten
(1) Können die vereinbarten Leistungen aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, sind bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen zu vergüten. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus die erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Zu den Mehrkosten können insbesondere erforderliche Personal-, Geräte-, Fahrzeug-, Rüst-, Warte-, Vorhalte-, Stillstands-, Umsetzungs-, An- und Abfahrtskosten gehören.
(3) Treten Umstände ein, die keine Partei zu vertreten hat, insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Hochwasser, Sturm, behördliche Maßnahmen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, werden die Parteien die Auswirkungen auf Termine und Durchführung abstimmen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Ein erforderlicher erneuter Einsatz kann gesondert vergütet werden, soweit der zugrunde liegende Umstand vom Auftraggeber zu vertreten ist oder die Parteien dies für einen von keiner Partei zu vertretenden Umstand vereinbaren.
(5) Vom Auftragnehmer zu vertretende Behinderungen begründen keine zusätzlichen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug.
(4) Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Der Auftragnehmer kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
§ 7 Termine und Ausführungsfristen
(1) Ausführungstermine werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Auftraggeber soll einen gewünschten Termin grundsätzlich mit mindestens einer Woche Vorlauf anfragen.
(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder vom Auftragnehmer in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
(4) Bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Behinderungen verlängern sich verbindliche Ausführungsfristen um einen unter Berücksichtigung der konkreten Behinderung angemessenen Zeitraum.
(5) Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Terminverschiebungen kann der Auftragnehmer die erforderlichen und angemessenen Mehrkosten nach Maßgabe von § 5 verlangen.
(6) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und nach Art des Auftrags sinnvoll selbstständig nutzbar sind.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an schutzfähigen Gutachten, Berechnungen, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim jeweiligen Rechtsinhaber.
(2) Nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für das vertraglich bezeichnete Vorhaben zu nutzen.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst die Weitergabe an solche Dritte, deren Beteiligung für Planung, Genehmigung, Finanzierung, Prüfung, Ausführung, Überwachung, Betrieb oder Verwertung des betreffenden Vorhabens erforderlich oder üblich ist.
(4) Eine Verwendung projektbezogener Arbeitsergebnisse für andere Vorhaben bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit eine solche Verwendung aufgrund der Art des Arbeitsergebnisses fachlich oder rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist.
(5) Eine inhaltlich verfälschende Veränderung von Arbeitsergebnissen ist unzulässig.
§ 9 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung geben.
(3) Soweit Nacherfüllung gesetzlich vorgesehen ist, erhält der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Soweit eine gesonderte betragsmäßige Haftungsbegrenzung vereinbart werden soll, bedarf diese einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 11 Verjährung
(1) Die Verjährung von Mängel- und sonstigen Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Individualvereinbarung besteht.
(2) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Auftraggeber soll Arbeitsergebnisse nach Erhalt auf erkennbare Mängel prüfen und Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag als vertraulich mitgeteilt werden oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich.
(2) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(3) Erforderliche Datenschutzinformationen werden gesondert zur Verfügung gestellt.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 08/2026