Stand: 10. Juli 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rahmenbedingungen für individuell beauftragte geologische, geotechnische und ingenieurtechnische Leistungen der GEO-CON GmbH.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über geologische, geotechnische, vermessungstechnische und damit verbundene Beratungs-, Untersuchungs- und Gutachterleistungen der GEO-CON GmbH. Vorrang haben stets das individuelle Angebot, die Leistungsbeschreibung und ausdrücklich getroffene Vereinbarungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die GEO-CON GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
Gegenüber Verbrauchern gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden und zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Darstellungen auf der Website sind unverbindliche Informationen und kein bindendes Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines konkreten Angebots, schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zustande. Art, Umfang, Grundlagen und Ergebnisform der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen, Planunterlagen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit. Er weist insbesondere auf bekannte Leitungen, Altlasten, Kampfmittelrisiken, Schutzbereiche und sonstige Gefahren hin. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder unrichtiger Mitwirkung können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben.
4. Termine und Leistungshindernisse
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Witterung, nicht erkennbare Untergrundverhältnisse, behördliche Vorgaben, fehlende Zugänglichkeit, höhere Gewalt oder ausstehende Mitwirkung können eine angemessene Anpassung des Ablaufs erforderlich machen. Die GEO-CON GmbH informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen.
5. Vergütung und Zusatzleistungen
Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot oder Vertrag zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Leistungen, die durch nachträgliche Änderungen, nicht vorhersehbare Verhältnisse oder zusätzliche Anforderungen erforderlich werden und nicht vom vereinbarten Umfang umfasst sind, werden vor Ausführung abgestimmt, soweit keine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Angebot oder der Rechnung; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
Gutachten, Berichte, Berechnungen, Pläne und sonstige Arbeitsergebnisse sind für den im Auftrag festgelegten Zweck und das bezeichnete Projekt bestimmt. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Verwendung für andere Projekte oder eine inhaltliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
7. Haftung und Mängelrechte
Für Haftung, Gewährleistung und Mängelrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Beurteilungen beruhen auf den vereinbarten Untersuchungsstellen, den zugänglichen Informationen und den zum Leistungszeitpunkt erkennbaren Verhältnissen. Naturgemäße Schwankungen des Untergrunds außerhalb untersuchter Bereiche bleiben bei der Verwendung der Ergebnisse zu berücksichtigen.
8. Kündigung
Für Kündigung und Abrechnung bereits erbrachter Leistungen gelten die individuellen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorschriften. Kündigungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz der GEO-CON GmbH vereinbart werden. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
10. Verbraucherstreitbeilegung
Die GEO-CON GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist oder wird, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen; die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen bleibt unberührt.